Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. März 2022 enthält Anpassungen auf der Grundlage der am 19. und 20. März 2022 in Kraft getretenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes.
Weiterhin gilt kein 2G bzw. 3G in der Kinder- und Jugendarbeit nach §11 SGB VIII, ...
Weiterlesen … Weitere Lockerungen und Anpassung an Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Auch in den nächsten Wochen gilt: Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach §11 SGB VIII sind weiterhin auf der Basis von Hygienekonzepten offen. Hygienekonzepte müssen Aussagen zu den Basisschutzmaßnahmen enthalten (vgl. Teil 2 – Basisschutzmaßnahmen), vgl. ...
Weiterlesen … 6. Überarbeitung mit wenigen Änderungen in Kraft
Ab sofort gilt laut einer aktuellen Meldung in Sachsen: „Die Altersgrenze für Personen, die einen Impf-oder Genesenennachweis mittels tagesaktuellem Test ersetzen können, steigt vom vollendeten 16. auf das vollendete 18. Lebensjahr.“ vgl. ...
Weiterlesen … Mit Neuregelung 2G-Problematik für U18 Jährige geändert
Grundsätzlich gilt weiterhin: Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach §11 SGB VIII sind weiterhin auf der Basis von Hygienekonzepten zu öffnen.
Das Hygienekonzept soll weiterhin Aussagen zu den Basisschutzmaßnahmen enthalten (vgl. Teil 2 – Basisschutzmaßnahmen).
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Weiterlesen … 5. Änderung SächsCoronaNotVO in Kraft
Für die Kinder- und Jugendarbeit relevante Regelungen bleiben bis einschließlich 14.01.2022 weiter gültig. Damit können Angebote und Einrichtungen (für die Adressatengruppen ohne 2G oder 3G) weiterhin geöffnet bleiben.
Die Maßgaben der Allgemeinen Hygieneregeln sind weiterhin zu beachten. ...
Weiterlesen … Aktuelle Notfall-Verordnung verlängert bis 14.01.2022